§ 6 Abs 2 StAWG 1990 (Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz; für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs 3 Z 1 haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen, soweit hiefür nicht die LReg zuständig ist; dies ist verbindliche Kompetenzvorschrift und keine bloße Sollensanordnung; diese Gesetzesbestimmung kann nicht durch einen untauglichen Verordnungstext aus der Welt geschaffen werden)
VwGH 11.09.2003, 2000/07/0002