§ 6 Abs 2 Nö BauO (Baubewilligung, Parteien, Nachbarn, subjektie Rechte; aus Vorschriften über die Standardsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben; verfassungskonforme Auslegung erfordere Annahme eines Rechts des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage auf Abwehr von heranrückender Wohnbebauung)