§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Näheverhältnis hat; unklare Stellungnahme der Betroffenen)