§ 3 Z 7 GefahrgutbeförderungsG (Beförderer)
§ 7 Abs 2 Z 7 GefahrgutbeförderungsG (Beförderung gefährlicher Güter nur, wenn dem Beförderungspersonal die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände übergeben wurden)
§ 27 Abs 1 Z 1 GefahrgutbeförderungsG (Übertretung; Beförderung gefährlicher Güter durch den Beförderer entgegen § 7 Abs 2 ; Mindeststrafe 726 EUR; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)