§ 7 Abs 2 Z 7 GefahrgutbeförderungsG (Beförderung gefährlicher Güter nur, wenn dem Beförderungspersonal die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände übergeben wurden)
§ 13 Abs 3 GefahrgutbeförderungsG (Pflicht des Lenkers, die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen)