§ 16 Krnt GSLG (Bringungsgemeinschaft; Mitgliedschaft; Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Anteilsrechten der anderen Mitglieder; Parteistellung)
VwGH 12.12.2002, 2001/07/0056
Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mgl an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mgl der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mgl steht in unmittelb Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mgl, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mgl nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl dazu § 17 Abs 2 GSLG).Die bel Beh war daher verpflichtet, über die Berufung (ua) des Bf als Mgl der Bringungsgemeinschaft eine SachE zu treffen. Abw.