§ 8 Abs 6 WaffG 1996 (mangelnde Verlässlichkeit; Sachverhalt aus Gründen, die in Person liegen, nicht feststellbar)
§ 25 Abs 3 WaffG 1996 (Entziehung eines Waffenpasses; mangelnde Verlässlichkeit)
§ 4 Abs 42. WaffV (Überprüfung der Verwahrung; Prüfungszeiten; Prüfung außerhalb dieser Zeiten, Terminvereinbarung ist nicht im Sinn des Gesetzes)