- AVG (antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Miteigentümer einer Liegenschaft als Antragsteller, Rechtsübergang; Parteistellung als Rechtsnachfolger im Eigentum gemäß § 134 Abs 3 Wr BauO und gleichzeitig Stellung als Rechtsnachfolger des Antragstellers; kein Zustimmungsrecht neu hinzugekommener Miteigentümer nach baurechtlicher Regelung über Zustimmung nichtantragstellender Miteigentümer)