AVG - (mündliche Verhandlung, Nichtbeiziehung von Parteien; im Allgemeinen kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung; gesetzliche Sonderregelung betreffend Beiziehung von Sachverständigen zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn; Recht auf neuerliche Verhandlung)