§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158 (schriftliche Erledigung, Formvorschriften; Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung, Ausnahmen; vervielfältigte Erledigung; Unterschrift oder Beglaubigung nur auf dem Original)
§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158 (schriftliche Erledigung, Formvorschriften; Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung, Ausnahmen; vervielfältigte Erledigung; Unterschrift oder Beglaubigung nur auf dem Original)