§ 27 Abs 1 VStG (örtliche Zuständigkeit, Tatort, tatsächlicher Sitz der Unternehmensleitung des Arbeitgebers, im Zweifel Sitz laut Firmenbuch)
§ 28 VStG (vorläufige Verfolgung)
§ 1 Abs 2 lit e AuslBG (Geltungsbereich, Ausnahmen, ua Schiffsbesatzung, außer bei Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet; hier Verwendung überlassener Arbeitskräfte)