§ 51e VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; UVS, Verhandlungspflicht, Antrag auf Durchführung „in eventu“)
VwGH 31.01.2003, 2000/02/0246
Da der Bf für den Fall, dass seiner Berufung vom UVS nicht Folge gegeben werde („in eventu“) die Durchführung einer mündl Verh (in der Berufung) beantragt hat, war die bel Beh im BeschwFall verpflichtet, eine öffentl mündl Verh durchzuführen, (§ 51e VStG) was der Bf zu Recht rügt. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.