§ 59 Abs 1 VwGG (Aufwandersatz; Zuerkennung auf Antrag)
§ 59 Abs 2 VwGG (Antrag ist einzubringen; im ersten Satz des Abs 2 enthaltene Befristung hat durch die neue Bestimmung des § 59 Abs 3 letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren)
§ 59 Abs 1 VwGG (Aufwandersatz; Zuerkennung auf Antrag)
§ 59 Abs 2 VwGG (Antrag ist einzubringen; im ersten Satz des Abs 2 enthaltene Befristung hat durch die neue Bestimmung des § 59 Abs 3 letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren)