§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Dolmetsch; Übersetzung des anzufechtenden Bescheides, keine; Haft; Fristbeginn)
VwGH 21.01.2003, 2002/18/0291
Der ASt macht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geltend, dass ihm der anzufechtende B nicht ins Englische übersetzt worden sei. Das Hindernis zur Erhebung der Beschw könne erst durch Beigebung eines Dolmetschers wegfallen. Die vierzehntägige Frist für den A auf WE in den vorigen Stand (§ 46 Abs 3 VwGG) habe in Ermangelung der Beigabe eines Dolmetschers noch nicht einmal zu laufen begonnen.