§ 21 Abs 1 BStG 1971 (Bundesautobahnen, Bauverbot 40 m beiderseits; ausnahmsweise Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung; Werbemast an Autobahn, Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung; Verhältnis der Zustimmung zu Anbringung von Werbungen nach § 25 offen gelassen)
§ 21 Abs 6 BStG 1971 (vorschriftswidriger Zustand; Beseitigungsauftrag auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung)