§ 12 Abs 3 Nö StrG 1999 (Bewilligungsverfahren, Durchführung einer mündlichen Verhandlung)
§ 12 Abs 4 Nö StrG 1999 (ebenso; Beiziehung der für die Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen erforderlichen Sachverständigen; zwingende Anordnung; Sachverständige auch bezüglich möglicher Setzungen angrenzender Gebäude erforderlich)