§ 2 Abs 1 Z 15 StVO (Begriffsbestimmungen; Ortsgebiet, Straßennetz innerhalb Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“; Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte, keine; „weiße Ortsteiltafeln“)
§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb 100 m vom Fahrbahnrand)