§ 24 Abs 1 Z 2 FSG idF BGBl 1999/134 (Einschränkung der Lenkberechtigung; wenn Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind; Verschulden an Verkehrsunfall lässt noch keinen Rückschluss auf Änderung des Gesundheitszustandes zu; mangelnde Ausführungen im Gutachten)
§ 8 Abs 3 Z 3 FSG idF BGBl 1999/134 (gesundheitliche Eignung; beschränkt geeignet)