§ 2 Abs 2 Bgld JagdG 1988 (Jagdausübungsberechtigter)
§ 90 Abs 5 Bgld JagdG 1988 (Durchführung des Abschussplanes, unverzügliche Anzeige des Abschusses von kümmerndem Wild)
§ 194 Abs 1 Z 10 Bgld JagdG 1988 (Übertretung; Überschreitung der im Abschussplan festgesetzten Abschusszahl; Täter kann auch Jagdgast sein; fahrlässiges Ansprechen)