§ 83 GewO 1973 (Betriebsanlagen, Auflassung, notwendige Vorkehrungen, Identität, keine; bescheidmäßiger Auftrag; geänderte Rechtslage durch Gewerberechtsnovelle 1988; Passivlegitimation, jeder Inhaber oder nur derjenige der Auflassungshandlung setzt, Betriebsauflassung entscheidender Zeitpunkt)