§ 2 Abs 2 Z 3 AWG (Begriffsbestimmungen; geordnete Erfassung und Behandlung von Abfall solange nicht im öffentlichen Interesse, solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte auf zulässige Weise verwendet oder verwertet wird; Lagerung von mehrfach durchgerosteten Fahrzeugen mit Betriebsmitteln stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung dar)