§ 34 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung; nachträgliches Eintreten oder Bekannt werden eines Versagungsgrundes; Ermittlungen der Behörde)
VwGH 10.10.2002, 99/18/0369
2. Als Versagungsgrund hat die Beh § 10 Abs 2 Z 3 FrG herangezogen, wonach die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentl Interessen (§ 8 Abs 3 Z 2 FrG) versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentl Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Schon das den beiden von der bel Beh (ua) ins Treffen geführten rechtskräftigen Bestrafungen vom 5. 12. 1995 und vom 15. 4. 1998 wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO zugrunde liegende Fehlverhalten stellt zweifellos einen Grund für die Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gem § 10 Abs 2 Z 3 FrG dar, ist doch ein solches Verhalten iHa die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit eine Gefährdung der öffentl Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (VwGH 06.11.2001, 98/18/0422, mwH), wobei die besagten Bestrafungen zudem den für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einschlägigen Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 2 FrG erfüllen würden.