§ 36 Abs 2 Z 1 und 6 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot; zahlreiche Verurteilungen; falsche Angaben vor Behörde)
§ 37 FrG 1997 (ebenso; lange Aufenthaltsdauer; Aufenthalt der geschiedenen Gattin und der Kinder im Bundesgebiet; geordnetes Fremdenwesen; Verhinderung der Eigentumskriminalität)