§ 20 EisbG (Vorkehrungen zur Anpassung und Sicherung des Straßen- und Wegnetzes; Übereinkommen mit Gemeinden)
§ 35 Abs 2 EisbG (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, öffentlich-rechtliche Einwendungen; Verweisung zivilrechtlicher Ansprüche auf Zivilrechtsweg)