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VfGH 11. 6. 2003, B 130/02 (WISSENSCHAFT UND LEHRE)

JudikaturWISSENSCHAFT UND LEHREZfV 2004/310ZfV 2004, 144 Heft 1 v. 1.3.2004

keine Verletzung (Bescheid)

VfGH 11.06.2003, B 130/02

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung darüber gestellt, ob mit der Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät derselben Universität für den Beschwerdeführer eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG 1979 verbunden gewesen ist. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern mit einer solchen Einstellung ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre verbunden sein könnte.

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