Art 10 bis 15 B-VG (Kompetenz Bund-Länder, Allgemeines; Versteinerungstheorie; keine Veränderung der Kompetenztatbestände durch oder zum Zweck der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, keine Verdrängung derselben)
Art 10 bis 15 B-VG (Kompetenz Bund-Länder, Allgemeines; Versteinerungstheorie; keine Veränderung der Kompetenztatbestände durch oder zum Zweck der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, keine Verdrängung derselben)