§ 3a Abs 12 Nö Jagdgesetz 1974 (Wildtierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; Betriebsinhaber hat ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden; entkommene Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des § 384 ABGB )