§ 9 RAO (Befugnis des Rechtsanwaltes, alles für die Vertretung der Partei als dienlich Erachtete vorzubringen und entsprechende Verteidigungsmittel zu gebrauchen; darf nicht Gewissen oder Gesetzen widerstreiten)
VfGH 25.02.2003, B 1541/02
§ 9 RAO (Befugnis des Rechtsanwaltes, alles für die Vertretung der Partei als dienlich Erachtete vorzubringen und entsprechende Verteidigungsmittel zu gebrauchen; darf nicht Gewissen oder Gesetzen widerstreiten)
VfGH 25.02.2003, B 1541/02