§ 12 Abs 1 WRG 1959 (Grundsätze für die Bewilligung; keine Verletzung fremder Rechte und keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen)
§ 32 Abs 1 WRG 1959 (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage)
§ 105 Abs 1 lit e WRG 1959 (öffentliche Interessen; nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers; keine gesetzliche Grundlage dafür, Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an deren Reinigungsleistung zu messen)