§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot; gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch; strenger Maßstab; gezielter Schuss auf Hund; negative Zukunftsprognose)
VwGH 12.09.2002, 99/20/0209
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchl Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein ges- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden und dadurch eine Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsgüter eintreten könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein inne wohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchl Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Hat ein missbräuchl Gebrauch von Schusswaffen bereits in der Vergangenheit stattgefunden, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an den ges Schutzgütern beeinträchtigender ges- oder zweckwidriger (missbräuchl) Gebrauch iSd § 12 Abs 1 WaffG gemacht werden könnte, aber wesentl verstärkt (VwGH 18.07.2002, 99/20/0189), wobei diese Verhaltensprognose sich durchaus auch bloß auf einen einzigen Vorfall stützen kann (VwGH 18.02.1999, 98/20/0020, und 26.02.2002, 2000/20/0076); ob der Betroffene wegen des Vorfalles strafgerichtl verfolgt oder verurteilt wurde, ist nicht ausschlaggebend (VwGH 25.01.2001, 99/20/0541).