§ 17 Abs 3 WaffG 1996 (Erteilung einer Ausnahmebewilligung; verbotene Munition; Expansivgeschosse; Nachweis des berechtigten Interesses; gerichtlich beeideter Sachverständiger)
VwGH 12.09.2002, 99/20/0078
Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebew nach § 17 Abs 3 WaffG ist, dass der ASt den Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses erbringt. Dabei ist es - ebenso wie etwa bei dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Nachweis eines Bedarfes zum Führen einer Waffe gem § 22 Abs 2 WaffG (vgl dazu etwa VwGH 30.09.1998, 98/20/0358) - allein Sache des ASt, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der ASt hat daher im VerwVerf konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe und/oder Munition ableitet.