§ 54 Abs 1 Wr BauO (Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland; Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges; Gehsteig ist, wenn der Bebauungsplan im Querschnitt der Verkehrsfläche nicht anderes bestimmt, an der Baulinie herzustellen; Baubewilligung unter der Auflage der Herstellung eines Gehsteiges; allgemeine Anordnung, zu unbestimmt zur Vollstreckung)