§ 5 Abs 1 VVG (Verpflichtung zu unvertretbarer Handlung, Geldstrafe; Verpflichteter aus der Auflage in einem Enteignungsbescheid; Bund auch nach Übertragung der Errichtung von Bundesstraßen auf ÖSAG)
§ 5 Abs 4 VVG (ebenso; auch gegen juristische Person)