§ 51e Abs 4 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen, Gründe, Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides; keine Anwendung bei Bestätigung eines erstinstanzlichen verfahrensrechtlichen Bescheides)
VwGH 11.10.2002, 2002/02/0118
Die Regelung des § 51e Abs 4 VStG entspricht inhaltl dem § 67d Abs 4 AVG; sie gilt einerseits für den Fall, dass der UVS selbst einen verfahrensrechtl B zu erlassen hat, daneben aber auch, wenn er aufgrund eines DevolutionsA einen ausstehenden verfahrensrechtl B erlassen muss (vgl zutreffend Walter / Thienel , Die VerwVerfNov 1998, S 190).