§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdefrist; Öffnungszeiten der Postämter Wien-Südbahnhof und Wein-Westbahnhof, geänderte; kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden)
VwGH 12.09.2002, 2002/20/0434
Es begründete kein Verschulden, dass der BeschwVertreter die Beschw nicht, wie offenbar sonst übl, bei dem nur bis 18.00 Uhr geöffneten Postamt in Mödling zur Post gab, weil er unter Berücksichtigung der angegebenen Abfahrtszeit und des Abfahrtsortes noch rechtzeitig abgefahren ist, um die Postaufgabe in Wien vornehmen zu können. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Postämter Wien-Südbahnhof und Wien-Westbahnhof nach dem offenbar durch die langjährig bestandenen Öffnungszeiten geprägten Wissensstand des BeschwVertreters bis 24.00 Uhr hätten geöffnet sein müssen, wobei die Öffnungszeiten erst vor nicht allzu langer Zeit geändert wurden, kann im vorliegenden Fall auch nicht gesagt werden, dem BeschwVertreter sei dadurch, dass er nicht sogleich zum Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt 19 (das nunmehr als einziges Postamt in Wien bis 24.00 Uhr geöffnet hat) gefahren ist, ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last zu legen, zumal der BeschwVertreter die Postaufgabe dort um ledigl eine Viertelstunde verspätet vorgenommen hat. Da den Bf bzw seinen Vertreter somit kein die Bew der WE ausschließendes Verschulden trifft, war seinem A auf WE gem § 46 VwGG stattzugeben.