§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit; Nicht[mehr]erreichbarkeit des Verfahrensziels; Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit, Fehlendes rechtliches Interesse infolge Eintritts einer verfügten Rechtsfolge)
VwGH 06.11.2002, 2002/04/0010
Mit B der KomAustria wurde der Bfin die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms erteilt.