§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; zweiwöchige Frist; Berechnung ab Wegfall des Hindernisses, Irrtum, Unkenntnis der Zustellung eines Bescheides, Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes)