§ 33 Abs 1 VwGG (Beschwerde; Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit)
§ 8 Abs 5 FSG (befristete Lenkberechtigung; Bestätigung gemäß § 8 Abs 5 dient nur als Nachweis für fristgerechte Stellung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung mit der damit verbundenen Berechtigung zum Lenken des Kraftfahrzeuges für weitere drei Monate; nach Ablauf der Frist verliert Bestätigung ihren Zweck)