§ 5 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung; Alkomattest, Ergebnis; Abzug einer Fehlergrenze, keiner)
§ 5 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung; Alkomattest, Ergebnis; Abzug einer Fehlergrenze, keiner)