§ 24 Abs 1 lit n StVO (Halte- und Parkverbote; Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können; Straferkenntnis, Spruch, Konkretisierungsgebot, Nennung der verschiedenen Verletzungsmöglichkeiten, oder der dazu bestehenden Ausnahmen, Erforderlichkeit, keine)