§ 54 Abs 1 StVO (Zusatztafeln; erläuternder Inhalt; „Feuerwehrzufahrt“, normativer Inhalt, keiner; Fehlen der Zusatztafel, Ungültigkeit des Verbotes, keine)
VwGH 06.11.2002, 2001/02/0273
Die in der V angeführte Zusatztafel „Feuerwehrzufahrt“ ist keine Zusatztafel mit dem in § 52 Z 13b StVO angeführten Inhalt „ausgenommen Zustelldienste“ oder „ausgenommen Ladetätigkeit“ oder des in Z 13a leg cit verwiesenen Inhalts „Anfang“, „Ende“ oder mit bestimmten Zeitangaben. Bei der Zusatztafel mit dem hier ggstl Inhalt handelt es sich um eine solche, die das Halte- und Parkverbot erläutert. Nach § 54 Abs 1 StVO können näml unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienl Angaben gemacht werden. Ein normativer Inhalt der Angabe „Feuerwehrzufahrt“ ist iZm dem in Rede stehenden Halte- und Parkverbot nicht erkennbar. Das Fehlen dieser Zusatztafel hindert daher die Gültigkeit des ansonsten ordnungsgem kundgemachten Verbotes nicht.