§ 5 Abs 4a und 6 StVO (besondere Maßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Vorführung zur Blutabnahme, Duldungspflicht; Zustimmungserklärung zur Blutabnahme auch konkludent)
VwGH 06.11.2002, 2000/02/0231
Keine Vorschrift verbietet die Blutabnahme gem § 5 Abs 4a und 6 StVO ohne eine Unterfertigung (vgl VwSlg 13.194/A). Eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme kann nach der ständigen Rsp VwGH auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen, dafür ist aber erforderl, dass dem Bf vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grunde man ihm Blut abnehmen wolle (vgl VwGH 19.04.1988, VwSlg 12.706/A, und 14.07.1993, 92/03/0043). Soweit sich aus VwGH 15.05.1981, 79/02/2524, anderes ergibt, vermag der GH dies nicht aufrecht zu erhalten. Einer BeschlFassung nach § 13 VwGG bedurfte es dazu nicht, weil § 5 Abs 6 StVO inzw novelliert wurde.