§ 10 Abs 1 StVG (Strafvollzugsortsänderung; Bedachtnahme auf Resozialisierung und Aufrechterhaltung der Sicherheit; Mitglied einer kriminellen Organisation; Überwiegen der Sicherheitsinteressen)
VwGH 20.06.2002, 2000/20/0390
Es ist zwar zutreffend, dass der Strafvollzug, wie dies auch in der Beschw hervorgehoben wird, die Resozialisierung fördern soll und dies gem § 10 Abs 1 Z 2 StVG für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen kann. Die Beh hat dies auch im angefochtenen B anerkannt und erwogen. Nach § 10 Abs 1 Z 2 StVG hatte die bel Beh aber gleichfalls auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Anstalten Bedacht zu nehmen.