§ 9 Abs 1 WehrG 2001 (Einberufung; Voraussetzung; ua körperliche Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung)
§ 17 Abs 2 WehrG 2001 (Aufgaben der Stellungskommission; Beschluss auf „Tauglich“; Zustimmung des Arztes; nachvollziehbare Ausführungen erforderlich)