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VwGH 30. 9. 2002, 2000/11/0145 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2004/152ZfV 2004, 89 Heft 1 v. 1.3.2004

§ 36a WehrG 1990 idF BGBl I 1998/30 (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes; Erfordernis der Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen; Alleinangestellter einer GmbH)

VwGH 30.09.2002, 2000/11/0145

Insoweit der Bf erneut auf die Unmöglichkeit hinweist, an der Truppenübung teilnehmen zu können, und eine Existenzbedrohung für sich und seine „gesamte Familie“ behauptet, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die bel Beh hat zu Recht auf die frühzeitige Verständigung des Bf (im Dezember 1999) von der bevorstehenden Übung (im Mai 2000) hingewiesen. Es wäre Sache des Bf gewesen, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten seine wirtschaftl Dispositionen darauf abzustellen. Es entspricht der stRsp des VwGH, dass besonders rücksichtswürdige wirtschaftl Interessen an der Befreiung von der Truppenübungspflicht im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer von Übungen nur dann vorliegen können, wenn eine mit der Leistung der Übung verbundene konkrete Existenzgefährdung zu befürchten wäre (vgl etwa VwGH 25.06.1996, 95/11/0228, mwH). Für das Vorliegen einer derartigen Bedrohung bot das Vorbringen des Bf im VerwVerf jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Hinweis auf eine Aufbauphase des Unternehmens (welches im Übrigen bereits im Jahre 1995 gegründet wurde), vermag schon deshalb seinen Standpunkt nicht zu festigen, weil er keine konkreten Angaben über Umfang und zeitl Lagerung von Aufträgen, deren fristgerechte Erfüllung im Falle der Ableistung der gegenständl, rund eine Woche dauernden Übung in Frage gestellt gewesen wäre, gemacht hat. Soweit er sich darauf bezogen hat, dass Regressansprüche seitens seiner Kunden zu erwarten seien, die er im Übrigen gleichfalls nicht konkretisiert hat, vermag er nicht darzulegen, weshalb es ihm weder mögl, noch zumutbar gewesen wäre, im Hinblick auf die lange Vorankündigung geeignete Dispositionen zu treffen, um derartigen Regressansprüchen vorzubeugen. Wenn er sich schließl auf einen bei einem anderen Unternehmen konkret eingetretenen Schaden beruft, dessen sofortige Behebung durch sein Unternehmen erforderl gewesen sei, handelt es sich um eine Neuerung, die im verwgerichtl Verf nicht mehr Beachtung finden kann. Der gegenständl B wurde mit seiner Zustellung am 17. 5. 2000 dem Bf gegenüber erlassen, sein Vorbringen im Schriftsatz vom 18. 5. 2000 konnte somit von der bel Beh nicht mehr verwertet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt allenfalls Grundlage für einen neuerl A auf Befreiung gem § 36a Abs 1 Z 2 WG bilden könnte. Schließl ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Dienstfreistellung gem § 53 Abs 4 WG hinzuweisen. Abw.

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