§ 7 Abs 2 FSG (Verkehrszuverlässigkeit, nicht gegeben; besonders stark ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten)
§ 7 Abs 4 Z 3 FSG (ebenso; bestimmte Tatsache - wiederholte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäß § 83 StGB )
§ 7 Abs 5 FSG (ebenso; Wertungskriterien: Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse, seither verstrichene Zeit, Verhalten während dieser Zeit; Vorwurf der Tatbegehung nach dem SMG erstmals im angefochtenen Bescheid; Parteiengehör verletzt)