§ 7 Abs 2 FSG (Verkehrszuverlässigkeit; nicht gegeben, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen [Abs 4] und ihrer Wertung [Abs 5] angenommen werden muss, dass eine Person wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden; besonders stark ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten)