§ 1 Abs 4 GewO 1994 (Geltungsbereich; Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit)
§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung; Gewerbeausübung durch Anbieten; Unternehmensberatung; Anbieten durch Gesellschaft; unrichtige Bestrafung von Einzelpersonen)