§ 1 Abs 1 RohrleitungsG (Geltung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, soweit das RohrleitungsG keine Regelungen enthält; Grundsatz der Spezialität)
§ 32 Abs 1 RohrleitungsG (Betriebsunterbrechung bei einer Rohranlage durch mehr als 5 Jahre, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich; Spezialität im Verhältnis zu § 80 Abs 4 GewO )