§ 176 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter; bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, Bestellung eines Geschäftsführers, Genehmigungspflicht)
§ 367 Z 2 GewO 1994 (Strafbestimmungen; Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes ohne Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers; „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ erst mit Genehmigung)